Statuten

des Vereins Kirchenfeldrobotics

Fassung vom

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Kirchenfeldrobotics» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Die Adresse des Vereins lautet: Kirchenfeldrobotics, Kirchenfeldstrasse 61, 3005 Bern.

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Auch wenn ein Grossteil der Mitglieder Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Kirchenfeld sind, agiert der Verein vollständig unabhängig vom Gymnasium Kirchenfeld und tritt mit eigenem Namen und eigenem Logo auf.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung ambitionierter Projekt- und Wettbewerbsarbeit im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), insbesondere in der Robotik sowie in der Hardware- und Softwareentwicklung.

Er verfolgt diesen Zweck namentlich durch:

  • die Realisierung eigener Projekte sowie die Vorbereitung und Teilnahme an Wettbewerben, beispielsweise an der World Robot Olympiad (WRO), an Schweizer Jugend forscht oder an Hackathons;
  • die Veröffentlichung von Projektergebnissen und Dokumentationen zur freien Nutzung durch Dritte;
  • den Aufbau eines Netzwerks mit anderen Teams, Vereinen, Hochschulen und Unternehmen sowie den fachlichen Austausch mit diesen;
  • die gegenseitige Weiterbildung der Mitglieder und die Förderung ihrer technischen und persönlichen Entwicklung.

Der Verein verfolgt einen ideellen Zweck und keine Erwerbszwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz der effektiven Spesen.

Der Verein kann im Rahmen seines Zwecks alle gesetzlich zulässigen Rechtsgeschäfte vornehmen.

Art. 3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge;
  • Spenden, Gönnerbeiträge und Zuwendungen aller Art;
  • Sponsoringbeiträge und Beiträge aus Partnerschaften;
  • Preisgelder und Erträge aus Wettbewerben;
  • Kostenbeiträge Dritter für Betreuungsleistungen und Anlässe;
  • Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2026.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern: natürliche Personen, die regelmässig und tragend an den Projekten und Tätigkeiten des Vereins mitwirken;
  • Projektmitgliedern: natürliche Personen, die an einzelnen Projekten, Wettbewerben oder Anlässen des Vereins mitwirken, ohne dauerhaft tragend beteiligt zu sein; die Mitwirkung an mehreren Projekten gleichzeitig oder nacheinander ist zulässig;
  • Coaches und Beiratsmitgliedern: natürliche Personen, die den Verein fachlich, beratend oder betreuend unterstützen;
  • Gönnermitgliedern: natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen;
  • Alumnimitgliedern: ehemalige Aktiv- oder Projektmitglieder, die dem Verein verbunden bleiben.

Der Vorstand entscheidet über die Zuordnung zu einer Kategorie sowie über einen Wechsel zwischen den Kategorien.

Art. 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs. Ein Beitritt ist jederzeit möglich.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme, und ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

Ist mit der Mitgliedschaft eine finanzielle Verpflichtung verbunden, bedarf das Beitrittsgesuch von Personen unter 18 Jahren der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge, Spenden oder Aufwendungen besteht nicht.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung anhaltend nicht erfüllt, gegen die Statuten oder Reglemente verstösst oder mit seinem Verhalten den Zweckbestimmungen des Vereins entgegenwirkt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorgängig anzuhören. Es kann den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich an die Vereinsversammlung weiterziehen, die endgültig entscheidet. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Art. 7 Stimm- und Wahlrecht

Ausschliesslich Aktivmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht an der Vereinsversammlung. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.

Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht vom Alter abhängig.

Projektmitglieder, Coaches, Beiratsmitglieder, Gönner- und Alumnimitglieder haben an der Vereinsversammlung Teilnahme-, Informations- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Art. 8 Mitgliederbeiträge

Die Vereinsversammlung legt die Höhe der Mitgliederbeiträge jährlich in einer Beitragsordnung fest. Die Beiträge können für einzelne oder alle Kategorien auf null festgesetzt werden.

Aktivmitglieder bezahlen den vollen Beitrag. Projekt-, Gönner- und Alumnimitglieder bezahlen einen nach Kategorie abgestuften Beitrag; der Beitrag der Gönnermitglieder kann höher angesetzt werden als derjenige der Aktivmitglieder.

Coaches und Beiratsmitglieder sowie amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

III. Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt ist.

Art. 10 Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden; Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Diese hat innert sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Ein Aktivmitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Aktivmitglied vertreten lassen. Jedes Aktivmitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.

Der Vorstand kann die Teilnahme oder die Beschlussfassung auf elektronischem Weg zulassen. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie für eine physische Versammlung.

Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Art. 11 Aufgaben der Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung stehen folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie gegebenenfalls der Revisionsstelle;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung der Beitragsordnung;
  • Genehmigung des Jahresbudgets;
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
  • Änderung der Statuten;
  • Entscheid über Rekurse gegen Ausschlüsse;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Art. 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. In den Vorstand wählbar sind ausschliesslich Aktivmitglieder.

Im Vorstand sind mindestens die folgenden Ressorts vertreten:

  • Präsidium;
  • Finanzen;
  • Aktuariat.

Der Vorstand kann weitere Ressorts vorsehen, namentlich Technik und Entwicklung, Partnerschaften und Sponsoring sowie Kommunikation. Ämterkumulation ist zulässig.

Das Präsidium muss das 18. Altersjahr vollendet haben, da es den Verein nach aussen vertritt. Für die übrigen Vorstandsämter besteht keine Altersgrenze.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand wird mit Ausnahme des Präsidiums vom Vorstand selbst konstituiert.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg, einschliesslich E-Mail, gültig.

Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anspruch auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Ihm stehen alle Kompetenzen zu, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der Vereinskasse und der Buchhaltung sowie Erstellung von Jahresrechnung, Budget und Jahresbericht;
  • Aufnahme, Zuordnung und Ausschluss von Mitgliedern;
  • Erlass von Reglementen, namentlich eines Team- und Projektreglements sowie eines Sponsoringreglements;
  • Einsetzung von Projektteams und Arbeitsgruppen sowie Bezeichnung der jeweiligen Projektleitung;
  • Pflege der Beziehungen zu Sponsoren, Partnern und Coaches;
  • Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung.

Der Vorstand kann im Rahmen des genehmigten Budgets Ausgaben bis zu CHF 2 000 pro Geschäft selbständig beschliessen. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Beschlusses der Vereinsversammlung.

Der Vorstand kann Sponsoring- und Partnerschaftsangebote ohne Begründung ablehnen, insbesondere wenn sie dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins zuwiderlaufen.

Art. 14 Die Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung kann ein bis zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person als Revisionsstelle wählen. Diese kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch.

Die Revisionsstelle darf dem Vorstand nicht angehören. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

Solange keine Revisionsstelle bestellt ist, prüft die Vereinsversammlung die Jahresrechnung selbst und nimmt die Entlastung des Vorstands gestützt darauf vor.

Art. 15 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird rechtsverbindlich verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

Art. 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

IV. Finanzen und Vermögenswerte

Art. 17 Preisgelder und Wettbewerbserträge

Nehmen Mitglieder unter dem Namen des Vereins an einem Wettbewerb teil, fällt der auf sie entfallende Anteil an Preisgeldern und weiteren finanziellen Gewinnen vollumfänglich in die Vereinskasse.

Vorgängig werden die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb angefallenen Spesen der teilnehmenden Mitglieder abgezogen, namentlich Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Materialkosten, soweit sie nicht bereits vom Verein getragen wurden.

Anteile, die auf Personen entfallen, die nicht Mitglied des Vereins sind, bleiben davon unberührt.

Art. 18 Sponsoring

Sponsoringbeiträge werden für den jeweiligen Zweck verwendet. Überschüsse aus Sponsoringbeiträgen fallen in die Vereinskasse.

Der Verein strebt den Aufbau eines Portfolios langfristiger Partnerschaften an. Die Gegenleistungen und Sponsoringstufen werden in einem Sponsoringreglement geregelt.

Art. 19 Kostenbeiträge Dritter

Für Betreuungsleistungen sowie für die Teilnahme Dritter an Projekten und Anlässen kann der Verein Kostenbeiträge erheben. Diese werden pro Anlass, Projekt oder Wettbewerb abgerechnet, decken den Aufwand des Vereins und fallen in die Vereinskasse.

Art. 20 Material und geistiges Eigentum

Sämtliche im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehenden Arbeitsergebnisse, namentlich Konstruktionsdaten, Schaltungs- und Leiterplattenentwürfe, Software, Dokumentationen, Marken, Domains und Medieninhalte, stehen dem Verein zu. Die Mitglieder räumen dem Verein die entsprechenden Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Die Urheberpersönlichkeitsrechte der Mitglieder bleiben vorbehalten.

Der Vorstand ist berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse des Vereins ganz oder teilweise zu veröffentlichen, insbesondere unter einer freien Lizenz (Open Source beziehungsweise Open Hardware). Er entscheidet darüber abschliessend; einer zusätzlichen Zustimmung der beteiligten Mitglieder bedarf es nicht. Die Nennung der beteiligten Mitglieder bleibt dabei gewährleistet.

Vorbehalten bleiben Art. 22 dieser Statuten sowie Geheimhaltungspflichten gegenüber Wettbewerbsveranstaltern, Partnern und Sponsoren.

Vom Verein finanziertes Material ist Eigentum des Vereins und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Persönlich eingebrachte Gegenstände bleiben Eigentum des jeweiligen Mitglieds und können jederzeit zurückgenommen werden; sie werden in einem Inventar geführt.

V. Information und Datenschutz

Art. 21 Informationsrecht und Administration

Allen Mitgliedern steht ein grundsätzliches Informationsrecht in sämtlichen Angelegenheiten zu, welche den Verein, die Projekte und die Mitglieder als Ganzes betreffen.

Die Planung, Organisation und Dokumentation der Vereinsaktivitäten erfolgt zentral über die vereinseigene Infrastruktur. Der Vorstand regelt die Zugriffsrechte und sorgt für eine regelmässige Datensicherung.

Art. 22 Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Eine Bekanntgabe von Mitgliederdaten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.

Name, Funktion und Bild von Mitgliedern können mit deren Einwilligung auf der Website, in Medienmitteilungen und in Sponsoringunterlagen des Vereins veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten richtet sich im Übrigen nach der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 23 Statutenänderung

Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Persönlich eingebrachte Gegenstände gemäss Art. 20 können von den betreffenden Mitgliedern zurückgenommen werden.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. August 2026 in Bern angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Fassungen und werden vom gesamten Vorstand unterzeichnet.

Bern, 2. August 2026 — unterzeichnet durch Präsidium, Finanzen und Aktuariat.

Dies ist die inhaltlich vollständige Fassung der Statuten. Die eigenhändig unterzeichnete Originalfassung liegt beim Vorstand und wird bei berechtigtem Interesse auf Anfrage zugestellt.